Geschäftsbedingungen

1 Anwendungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in der jeweils gültigen Fassung gelten für alle Leistungen und Warenlieferungen des Auftragnehmers. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Kunden in Zukunft nicht mehr ausdrücklich auf die Anwendbarkeit der eigenen AGB hinweist.

1.2 In Ermangelung einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur ordentlichen und dem Stand der Technik entsprechenden
Leistungserbringung. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte ÖNORMEN oder ähnliche Dokumente, Merkblätter oder sonstiges, werden solche Dokumente nicht Vertragsgrundlage.

1.3 Für Verbrauchergeschäfte im Sinne des § 1 Konsumentenschutzgesetz (Verbrauchergeschäfte) gelten diese AGB mit den für Verbrauchergeschäfte geregelten Abweichungen.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt. Auch wird sich die Auftragnehmerin nicht nach solchen umsehen oder irgendwelche Anstrengungen unternehmen, solche einzusehen. Auch Auftragsbestätigung und/oder Ausführung der Bestellung und/oder Leistung bedeutet keine Zustimmung zu allfälligen AGB des Kunden. Wenn ein Kunde seine eigenen AGB verwenden will, muss er den Auftragnehmer ausdrücklich darüber informieren und dieser muss auf einem gesonderten Dokument deren Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmen. In diesem Fall und/oder wenn abweichend besondere Bedingungen für einzelne Verträge schriftlich vereinbart wurden, gelten diese AGB ergänzend und sind auslegend heranzuziehen.

1.5 Abweichungen von diesen AGB bedürfen der Schriftform.

2 Vertragsabschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind stets freibleibend und unverbindlich. Dementsprechend sind auch Angaben in Katalogen, Prospekten und anderen Werbematerialien unverbindlich und werden nur Vertragsinhalt, soweit in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers ausdrücklich auf sie Bezug genommen und außerdem keine speziellere Vereinbarung getroffen wird.


2.2 Ein Vertragsabschluss kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung und/oder Leistung zustande. Die Auftragsbestätigung und/oder die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung bedarf keiner weiteren Zustimmung des Kunden.


2.3 Maßgeblich für den vertraglichen Lieferungs- und/oder Leistungsumfang ist ausschließlich der Inhalt der Auftragsbestätigung. In Ermangelung einer Auftragsbestätigung, insbesondere bei unmittelbarer Ausführung der Bestellung und/oder Leistung, ist der Inhalt der Rechnung maßgeblich.


2.4 Der Kunde ist für die Richtigkeit der von ihm angegebenen Maße selbst verantwortlich, ebenso für die Richtigkeit beigebrachter Pläne und Zeichnungen sowie dafür, dass diese mit dem Auftrag korrespondieren bzw die Auftragserfüllung durch vom Kunden beigestellte Pläne und Zeichnungen sowie Materialien nicht verunmöglicht oder erschwert wird.


2.5 Der Inhalt einer allfälligen schriftlichen Auftragsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen. Abweichungen zu der vom Kunden getätigten Bestellung sind unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen und (sofern dies zuvor erfolgt) jedenfalls vor Beginn der Ausführung des Auftrags schriftlich zu rügen, widrigenfalls der Vertrag mit dem vom Auftragnehmer bestätigten Inhalt zustande kommt und der Auftragnehmer für alle daraus resultierenden Folgen nicht verantwortlich ist oder haftet.

3 Kostenvoranschlag

3.1 Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Kostenvoranschläge stets entgeltlich und werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die Höhe des Entgelts entspricht dem angemessenen Entgelt nach § 1152 ABGB. Mangels einer gesonderten Vereinbarung über die Höhe des Entgelts für den Kostenvoranschlag gelten 10% der Nettoangebotssumme als vereinbart.

3.2 Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge.

3.3 Wenn sich nach Auftragserteilung herausstellt, dass der Kostenvoranschlag um mehr als 15% überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Kunden darüber.
Kostenüberschreitungen bis zu 15% gelten bei Vertragsabschluss auf Basis dieser AGB als vereinbart und werden dem Kunden ohne weitere Verständigung in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde einer höheren Kostenüberschreitung nicht explizit widersprechen, gilt dies als Zustimmung zur bekanntgegebenen Kostenüberschreitung.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Die zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Umsatzsteuer. Sämtliche Transport- und/oder Verpackungskosten, Fracht- und/oder Versicherungsspesen, Zölle, Gebühren und Abgaben und sonstige übliche Nebenkosten trägt der Kunde und sind neben dem Entgelt für die Ausführung des Auftrags zu bezahlen bzw vom Auftragnehmer zu ersetzen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, wird der Kunde vor Vertragsabschluss über die anfallenden
Kosten informiert, wobei auf derartige Nebenkosten, Gebühren, Abgaben, Spesen oder ähnliches nicht gesondert hingewiesen werden wird, sofern es sich um allgemein bekannte Nebenkosten handelt, mit der der Kunde aufgrund der Natur des Geschäfts rechnen muss und deren Höhe für den Kunden ohne besonderen Aufwand eruierbar ist.

4.2 Die Preise sind freibleibend und gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Darunter sind insbesondere Erhöhungen der Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker oder andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten (wie jene für Materialien, Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierungen etc.) zu verstehen. Eine Minderung der Gestehungskosten führt nicht zu Preisminderung.

4.3 Der Auftragnehmer ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – berechtigt, dem Kunden Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge – im Hinblick auf die vereinbarte Gegenleistung angemessen – in Rechnung zu stellen.

4.4 Bei Aufträgen ab einem Wert von € 500,00 ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung bis zur Höhe von 50% der Auftragssumme zu verlangen. Die Anzahlung ist binnen 8 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu leisten.

4.5 Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen:
– der Kunde leistet 25% der Auftragssumme bei Vertragsabschluss
– der Kunde leistet 25% der Auftragssumme bei Beginn der Leistung
– der Kunde leistet den Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung

4.6 Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig bzw. zahlbar. Überweisungen gelten erst mit Eingang auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass Zahlungen als rechtzeitig gelten, wenn der Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit erteilt wurde.

4.7 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Im Falle der Annahme gilt die Verbindlichkeit erst dann als abgedeckt, wenn diese Papiere vorbehaltlos eingelöst werden konnten.

4.8 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Davon abweichend gilt für Verbrauchergeschäfte, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Auftragnehmers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen des Auftragnehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt sind, eine Aufrechnung zulässig ist.

5 Leistungsbedingungen

5.1 Die Leistungspflicht des Auftragnehmers setzt voraus, dass der Kunde sämtliche seiner Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere eine sach- und fachgerechte Vorbereitung des Untergrunds oder sonstiger für die Leistung des Auftragnehmers erforderlichen Vorarbeiten sichergestellt hat, alle technischen und kaufmännischen Belange geklärt wurden und der Auftragnehmer alle für die Ausführung der Bestellung und/oder Leistung erforderlichen Unterlagen erhalten hat.

5.2 Der Kunde verpflichtet sich, jede zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung sicherzustellen.

5.3 Der Kunde verpflichtet sich, eine unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme zu gewährleisten und sicherzustellen, dass während der Leistungserbringung eine dauerhafte Raumtemperatur von mindestens 14 Grad Celsius vorherrscht.

5.4 Der Kunde verpflichtet sich, die Zufahrt zum Erfüllungsort mit Kleinlastkraftwagen zu ermöglichen, widrigenfalls er für Aufwendungen und/oder Mehrkosten aufzukommen und den Auftragnehmer schad- und klaglos zu halten hat. Kann die Zufahrt zum Erfüllungsort nicht gewährleistet werden, so werden Transportleistungen gesondert in Rechnung gestellt.

5.5 Vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfristen sind Circa-Angaben und können vom Auftragnehmer bis zu einem Drittel der vereinbarten oder üblicherweise vorausgesetzten Dauer der Leistungserbringung, jedenfalls aber eine Woche, überschritten werden. Lieferschwierigkeiten seitens Lieferanten des Auftragnehmers finden in der genannten Frist keine Berücksichtigung.

5.6 Wenn eine Leistung des Auftragnehmers in Folge von Lieferschwierigkeiten und/oder Preiserhöhungen bei Zulieferern und/oder dem Produzenten nicht möglich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne jede Ersatzpflicht vom Vertrag zurückzutreten. Die diesbezügliche Gefahr trägt der Kunde.

6 Verzug

6.1 Sollte der Kunde die Ware und/oder das Werk zum vereinbarten Termin nicht abnehmen oder die zur Ausführung des Werkes erforderliche Mitwirkung unterlassen, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, die Ware und/oder das Werk für bis zu sechs Wochen auf Kosten und Risiko des Kunden entweder bei sich oder einem Spediteur einzulagern.

6.2 Gleichzeitig hat der Auftragnehmer das Recht, entweder auf Erfüllung des Vertrags zu bestehen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware und/oder das Werk anderweitig zu verwerten. Diesfalls ist eine Frist von 14 Tagen jedenfalls angemessen. Ein aus diesem Grund erfolgter Rücktritt des Auftragnehmers schmälert dessen Entgeltanspruch nicht. Eine Rückzahlung der Anzahlung ist jedenfalls ausgeschlossen.

6.3 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, entweder unter Setzung einer Nachfrist von 5 Werktagen (Montag-Freitag) vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Während der Nachfrist bzw. bis zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Dieses Recht besteht auch bei Verzug mit vereinbarten An- oder Teilzahlungen.

6.4. Der Auftragnehmer behält sich das Recht zur Geltendmachung aller aus Verzug resultierender Schäden vor. Der Auftragnehmer ist insbesondere berechtigt, den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens und Verzugszinsen in Höhe von 10% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder Verzugszinsen in Höhe von 4% per annum des Rechnungsbetrages zu verrechnen.

6.5 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Zahlungsverzuges, Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Bei Unternehmergeschäften gilt dafür ein Pauschalbetrag von € 40,00 als Entschädigung für Betreibungskosten nach § 458 UGB als vereinbart. Die Geltendmachung weiterer Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.

6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eingehende Zahlungen des Kunden zunächst auf Mahn- und Inkassokosten sowie Kosten einer rechtsanwaltlichen oder gerichtlichen Eintreibung, sodann auf die aufgelaufenen Verzugszinsen und zuletzt auf das aushaftende Kapital anzurechnen.

6.7 Bei Verzug des Kunden mit einer Teilzahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, offene aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, werden offene, aber noch nicht fällige Rechnungsbeträge fällig, wenn der Auftragnehmer seine Leistung erbracht hat, die rückständige Leistung des Kunden zumindest 6 Wochen fällig ist und der Auftragnehmer den Kunden unter Hinweis auf den Terminverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen, erfolglos gemahnt hat.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten und/oder verarbeiteten Ware bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Preises zur Gänze vor. Dies beinhaltet ein Wegnahmerecht auch fest mit anderen Gegenständen oder dem Boden verbundener Sachen (etwa Fliesen oä).

7.2 Der Kunde trägt das Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Zur Sicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Kunde verpflichtet, die gelieferten Waren ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu versichern.

7.3 Für den Fall der Be- und Verarbeitung oder Verbindung von Vorbehaltsware mit fremden Sachen, erstreckt sich das Eigentum des Auftragnehmers entsprechend dem Verhältnis der Wertanteile auch auf die neue Sache.

7.4 Werden die vom Auftragnehmer gelieferten Waren und/oder die daraus durch Be- und Verarbeitung hergestellten Sachen wesentlicher Bestandteil der Liegenschaft eines Dritten, sodass dieser durch die untrennbare Verbindung mit der Liegenschaft Eigentümer an der vom Auftragnehmer gelieferten Ware wird, so tritt der Kunde sämtliche Ansprüche gegen den Dritten in der Höhe des Wertes der vom Auftragnehmer gelieferten Ware an den Auftragnehmer ab.

7.5 Verpfändungen und/oder Sicherungsübereignungen von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

Waren zugunsten Dritter sind ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig. Pfändungen durch Dritte sind gegenüber dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und verpflichtet sich der Kunde, bei Pfändungen dem Gerichtsvollzieher das Eigentum des Auftragnehmers nachweislich sogleich anzuzeigen.

7.6 Im Fall der Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt eine angemessene Preisreduktion, mindestens aber 30% des Rechnungswertes.

7.7 Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer rechtzeitig, aber zumindest eine Woche vor Anmeldung einer Insolvenz zu verständigen, damit der Auftragnehmer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und im Eigentum des Auftragnehmers stehende Waren übernehmen kann.

8 Gefahrtragung und Gefahrenübergang

8.1 Mit der Ablieferung der Waren und/oder des Werkes beim Kunden bzw. der Abholung der Waren und/oder des Werkes durch den Kunden geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges auf den Kunden über, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

8.2 Ist das Werk im Machtbereich des Kunden, insbesondere an einer dem Kunden gehörigen unbeweglichen Sache auszuführen, geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges bereits mit Beginn der Ausführungen des Werkes durch den Auftragnehmer auf den Kunden über. Der Kunde ist in Kenntnis, dass die Weltz Fliesen GmbH im Normalfall derartige Werke ausführt.

8.3 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Unterganges geht auch dann auf den Kunden über, wenn sich dieser in Annahmeverzug befindet.

9 Mängelrüge

9.1 Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung bzw. Abnahme des Werkes, spätestens innerhalb von 8 Tagen, offensichtliche Mängel jedoch unmittelbar beim Empfang der Lieferung bzw. bei Abnahme des Werkes, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung bei sonstigem restlosen Entfall von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie des Rechts zur Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln schriftlich zu rügen.

9.2 Die Mängelrüge ist zu begründen und die Mängel nicht bloß zu bescheinigen, sondern zu beweisen. Schuldhafte mangelnde Anzeige von Mängeln und auch die bloß mangelnde Darlegung verfügbarer Beweismittel, führen zur unwiderleglichen Vermutung der Mangelfreiheit.

9.3 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Mängelrüge.

10 Gewährleistung

10.1 Geringfügige, den Verwendungszweck nicht beeinträchtigende, technische Abweichungen und/oder Abweichungen von einem Muster und/oder Prospekt, welche dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegen (insbesondere in Bezug auf Maße, Gewicht, Qualität und/oder Farbe), sind unbeachtliche Mängel und gelten vorweg als genehmigt.

10.2 Das Recht auf Gewährleistung kann innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang (in der Regel ab Übergabe) geltend gemacht werden. Dies auch, aber nicht nur, wenn der Verwendungszweck beeinträchtigt ist.

10.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zwischen Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung zu wählen, sofern nur ein geringfügiger Mangel vorliegt. Mehrere Verbesserungsversuche sind zulässig.

10.4 Das Recht auf Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde oder ein vom Auftragnehmer nicht ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen an der Ware und/oder dem Werk vorgenommen hat.

10.5 Den Beweis, dass der Mangel nicht schon bei Gefahrenübergang vorhanden war, hat stets der Kunde zu führen. § 924 ABGB findet keine Anwendung.

10.6 Der Regress gem. § 933b ABGB ist – sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde – ausgeschlossen.

10.7 Im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Kunde nicht zur Zurückhaltung der gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Entgelts, der die voraussichtlichen Mängelbehebungskosten nicht übersteigen darf, berechtigt.

10.8 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft gelten stattdessen die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

11 Schadenersatz und Haftung

11.1 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße oder nicht bestimmungsgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und/oder Lagerung entstanden sind.

11.2 Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die der Auftragnehmer grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt jedoch nicht für Personenschäden. Die Beweislast liegt beim Kunden.

11.3 Schadenersatzansprüche verjähren 6 Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren ab Leistungserbringung.

11.4 Für Beschädigungen und Nachteile wie insbesondere Verlust und Diebstahl, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, hat der Kunde einzustehen und den Auftragnehmer vollkommen schad- und klaglos zu halten, insbesondere wenn der Kunde ohne Aufforderung keinen zur Aufbewahrung von Materialien und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur Verfügung gestellt hat.

11.5 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gehen die gesetzlichen Bestimmungen diesem Punkt der AGB vor. Für Personenschäden und/oder Schäden an zur Bearbeitung übernommener Sachen haftet der Auftragnehmer nur für leichte Fahrlässigkeit, weil dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

12 Prüf- und Warnpflicht

12.1 Der Auftragnehmer ist nur zur Durchführung der üblichen fachlichen Prüfungen und Untersuchungen verpflichtet. Eine darüberhinausgehende Prüfungspflicht besteht nicht.

12.2 Der Kunde stellt sicher, dass die zu bearbeitenden Böden, Wände usw. die erforderlichen Voraussetzungen für eine sach- und fachgerechte Ausführung des Werks erfüllen. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer rechtzeitig über etwaige Mängel oder Unregelmäßigkeiten zu informieren, die eine ordnungsgemäße Ausführung des Werks beeinträchtigen könnten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach und führt dies zu einer fehlerhaften Werkausführung, ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung befreit und zwar bei vollem Anspruch auf Entgelt und Ersatz alles Nebenkosten und Barauslagen, wie wenn das Werk erbracht worden wäre.

13 Höhere Gewalt

13.1 Im Falle eines von außen einwirkenden, elementaren Ereignisses, das auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt nicht zu verhindern war und so außergewöhnlich ist, dass es nicht als typische Betriebsgefahr anzusehen ist (höhere Gewalt), wie insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Epidemien, Pandemien, Seuchen, behördliche Maßnahmen wie z.B. Quarantäneanordnungen etc., wird die Leistungspflicht der Vertragsparteien für die Dauer des Ereignisses suspendiert.

13.2 Dies gilt insbesondere auch für Betriebs- und Verkehrsstörungen, nicht ordnungsgemäßer

Leistungserbringung von Unterlieferanten, Transportunterbrechungen und/oder

Produktionseinstellungen, soweit diese Ereignisse auf höhere Gewalt zurückzuführen sind.

13.3 Gegenseitige Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Der Auftragnehmer benachrichtigt den Kunden – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – über Leistungshindernisse auf Grund von höherer Gewalt. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich von Leistungshindernissen auf Grund von höherer Gewalt zu benachrichtigen.

13.4 Gegenteilige Klauseln des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt.

 

14 Geistiges Eigentum

14.1 An den Kunden übermittelte Daten und Dokumente, wie insbesondere Kostenvoranschläge, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster, Pläne und Skizzen sind Werke iSd öUrhG und stehen als solche im geistigen Eigentum des Auftragnehmers. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers dürfen diese weder vervielfältigt, bearbeitet, Privaten und/oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und/oder verbreitet werden.

14.2 Der Kunde ist verpflichtet, die übermittelten Daten und Dokumente streng vertraulich zu behandeln und ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keinem Dritten zugänglich zu machen.

14.3 Nach der vertragsgemäßen Erbringung der Leistung sind die vom Auftragnehmer übermittelten Daten und Dokumente vom Kunden bzw. dessen Gehilfen (§ 1313a ABGB) unverzüglich, nachweislich und vollständig zu löschen oder auf andere Art und Weise zu vernichten bzw. auf Wunsch des Auftragnehmers an diesen zu retournieren.

15 Erfüllungsort

15.1 Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, ist der Sitz des Auftragnehmers Erfüllungsort für alle Warenlieferungen.

15.2 Für Werkverträge gilt als Erfüllungsort der Ort, an dem das Werk hergestellt werden soll, sofern dies ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde. Ansonsten gilt der Sitz des Auftragnehmers als Erfüllungsort.

16 Gerichtsstand

16.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus und/oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder den Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftragnehmer und Kunden, die diesen AGB zugrunde liegen, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.

16.2 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, ist jenes Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Kunden liegt. Dies gilt nicht für Orte im Ausland – diesfalls ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers.

17 Rechtswahl

17.1 Die zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich österreichischem Recht, unter Ausschluss von nationalen und supranationalen Verweisungsnormen (IPRG, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes.

17.2 Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft, gilt Punkt 17.1 nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, eingeschränkt werden.

18 Nebenabreden

18.1 Mündliche Nebenabreden zu Verträgen, die diesen AGB zugrunde liegen und/oder zu diesen AGB, sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

18.2 Änderungen und/oder Ergänzungen der Verträge, die diesen AGB zugrunde liegen und/oder dieser AGB, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform oder einer anderen ausdrücklich vereinbarten Form.

18.3 Das Abgehen vom Erfordernis der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform oder einer anderen ausdrücklich vereinbarten Form.

19 Korrespondenz und elektronischer Geschäftsverkehr

19.1 Jegliche Korrespondenz zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer ist unter Angabe der Bestell- bzw. Auftragsnummer zu führen. Zusatzaufwand durch unnötige Rückfragen kann mit einem fremdüblichen Stundensatz in Rechnung gestellt werden.

19.2 Rechtsgestaltende Erklärungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer, wie insbesondere Bestellungen, Bestellbestätigungen, Auftragsbestätigungen, Nebenabreden etc.

entsprechen auch dann dem Schriftformerfordernis, wenn sie per E-Mail übermittelt werden. Der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, eine physische Bestätigung anzufordern, wenn er dies für erforderlich hält.

20 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon unberührt. Eine rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige Bestimmung ist durch eine rechtswirksame und gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt im Falle von Regelungslücken.